Krippe
  • Std. täglich
    Preis für 1. Kind
  • 3 - 4

    93,-

  • 4 - 5

    105,-

  • 5 - 6

    114,-

  • 6 - 7

    123,-

  • 7 - 8

    132,-

  • 8 - 9

    141,-

  • 9 - 10

    150,-


  • Mindestbuchungszeit
    08:00 - 12:00 Uhr

zur Voranmeldung

Kindergarten
  • Std. täglich
    Preis für 1. Kind
  • 3 - 4

    77,-

  • 4 - 5

    87,-

  • 5 - 6

    96,-

  • 6 - 7

    104,-

  • 7 - 8

    112,-

  • 8 - 9

    120,-

  • 9 - 10

    128,-


  • Mindestbuchungszeit
    08:00 - 12:00 Uhr

zur Voranmeldung

Schulkinder
  • Std. täglich
    Preis für 1. Kind
  • 2 - 3

    52,-

  • 3 - 4

    66,-

  • 4 - 5

    76,-

  • 5 - 6

    86,-

  • 6 - 7

    96,-

  • 7 - 8

    106,-


  • Schulkinder laufen von der Schule zu unsere Einrichtung.

  • Ferienbetreuung ist in zwei verschiedenen Kategorien möglich. Sprechen Sie uns an.

zur Voranmeldung

Nebenkosten
  • Spiel-, Kopier-, Getränkegeld*

    5,-

  • Mittagessen**

    3,00


  • * Beitrag pro Monat

  • ** Beitrag pro Essen (wird jeweils zum nächsten Monat in bar fällig).

Säumniszuschlag

Wird ein Kind verspätet, also nach der gebuchten Kindergartenzeit abgeholt, ist die zuständige Erzieherin berechtigt einen Säumniszuschlag von 5.-€ pro angefangener halben Stunde, sofort zu kassieren.

Gültigkeit

Gültig ab: 01.01.2019

Geschwisterrabatt


Für das erste Geschwisterkinder verringert sich der Beitrag um 20% und ab dem zweiten Geschwisterkind um 40%.

Alle Beiträge sind für 12 Monate zu bezahlen.

Steuervorteile bei Kinderbetreuung

Kosten für Kinderbetreuung in Kindertagesstätten können steuerlich begünstigt werden. Ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater wird es Ihnen bestätigen.

Sonderausgabenregelung nach §10 Einkommensteuergesetz (EStG)
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
[...]
5. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2 Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. 3 Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4 Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
[...]


Steuerliche Begünstigung von Arbeitgeberzuschüssen (§3 Nr. 33 EStG und R 3.33 LStR i. d. F. d. E-LstÄr 2011)
Zusätzlich erbrachte Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen in Höhe der tatsächlichen Kosten.

Eine zusätzliche Leistung liegt entgegen der bisherigen Regelung in R 3.33 Abs. 5 LStr 2008 auch dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung erbracht wird (Umsetzung des BFH-Urteils vom 1. Dezember 2009 - VI R 41/07); vgl. R 3.33 Abs. 5 LStr i. d. F. d. E-LStÄr)